G Nachrechnung von Straßenbrücken
Allgemeines
Für Straßenbrücken regelt seit dem Jahre 2011 die „Nachrechnungsrichtlinie“ [1] die allgemeine Vorgehensweise und die Details der Brückennachrechnung. Neben dieser Norm sind natürlich noch die konkreten Normen zur Belastung und zur Bemessung zu beachten.
Soll die Tragsicherheit einer bestehenden Brücke nur erhalten werden (Sanierung), so gilt diese Nachrechnungrichtlinie nicht[2]. In solchen Fällen (bzw. auch nach Abstimmung mit den Obersten Straßenbaubehörden) darf der "letzte Normungsstand vor Einführung der DIN - Fachberichte" angewandt werden[3].
Durch die Nachrechnungsrichtlinie werden (im Gegensatz zum Brückenneubau) „Berechnungsstufen“ definiert. Diese regeln, inwieweit von den Normen, welche für den Brückenneubau gelten, abgewichen werden darf. In der Stufe 1 sind die „Neubaunormen“ noch voll zu 100% umzusetzen. Bei der Stufe 2 werden schon zusätzliche Regelungen vorgegeben; Stufe 3 basiert auf Messergebnisse. Bei der Stufe 4 werden schließlich wissenschaftliche Methoden angewandt.
Vorgehensweise
Die Berechnung einer bestehenden Brücke unterscheidet sich ganz grundsätzlich von einem Brückenneubau.
Hier muss nach Sichtung der Brückenprüfung und der Bestandsunterlagen gemeinsam mit dem AG ein erster „Berechnungsschritt“ festgelegt werden. Häufig ist dabei das angestrebte Ziellastniveau nicht nachweisbar. Nun muss auf der Grundlage der bewerteten Berechnungsergebnisse des ersten Schritts der nächste Berechnungsschritt erfolgen. Mitunter müssen aber dazu erst noch Untersuchungen (Prüfungen) am Bauwerk erfolgen. Gelegentlich können doch noch weitere Archivunterlagen beigebracht werden.
Letztlich wird in enger Zusammenarbeit mit dem AG ein noch verantwortbares Lastniveau nachgewiesen und dokumentiert. Durch eine Bewertung der Ergebnisse werden dann ggf. Nutzungsauflagen festgelegt. Häufig folgt nun die Planung der Sanierung bzw. Verstärkung. Im normalen Ingenieuralltag wird auf den Stufen 1 und ggf. 2 gerechnet.
Brückenprüfung und Bestandsunterlagen
Ohne aussagekräftige Bestandsunterlagen und eine aktuelle Brückenhauptprüfung nach DIN 1076 ist eine Brückennachrechnung weder zulässig noch sinnvoll. Hier müssen häufig Kompromisse eingegangen werden. Mitunter ergibt sich erst während der Bearbeitung, dass weitere Angaben vor Ort ermittelt werden müssen.
Modellbildung
Die Modellbildung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Möglichkeiten (FEM). Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden grundsätzlich räumliche Gesamtmodelle generiert. Diese bieten den Vorteil, dass derart:
Querverteilung der Lasten abgestufte Steifigkeitsverhältnisse ggf. elastische Bettungen
relativ wirklichkeitsnah abgebildet werden können. Dies geschieht mit dem Ziel, so evtl. früher nicht genutzte Tragfähigkeitseffekte zu erfassen und für das angestrebte Ziellastniveau zu nutzen.
Ziellastniveau
Bei der Berechnung wird immer ein konkretes Ziellastniveau verfolgt. Dieses Niveau beschreibt eine durch eine (frühere) Norm vorgegebene vertikale Belastung aus dem Straßenverkehr. Die möglichen Ziellastniveaus sind:
LM1 Lastmodell 1 nach DIN FB 101; 2009 LMM Lastmodell 1 nach EC (eher theoretisch) BK 60/30 Brückenklasse 60/30 nach DIN 1075; 1985 BK 60 Brückenklasse 60 nach DIN 1075; 1967 BK30/30 Brückenklasse 30/30 nach DIN 1075; 1985
Da frühere Normen keine oder nur wenige Angaben zu den restlichen Lasten (horizontale Lasten aus dem Straßenverkehr, Temperatureinwirkungen, Setzungen) beinhalteten, werden diese durch die Nachrechnungsrichtlinie gesondert vorgegeben. Auch werden zulässige Reduzierungen dieser Lasten genannt.
Das Gleiche gilt für das anzuwendende Ermüdungslastmodell. Hier können auch Verkehrserhebungen berücksichtigt werden.
Die Brückenklasse 45 (DIN 1072 11/67) wird in der aktuellen Nachrechnungsrichtlinie nicht erwähnt. In der "alten" Nachrechnungrichtlinie (04/1992) wurde diese Brückenklasse noch aufgelistet.
Materialangaben
Zum Thema Materialfestigkeiten beinhaltet die Nachrechnungsrichtline ausführliche Informationen zu:
Beton Schlaffstahl Spannstahl Baustahl Verbindungsmittel Mauerwerk und Mörtel
Grundlage für die Festlegung der anzusetzenden Festigkeiten sind entweder Bestandsunterlagen (mit einem Verweis auf die damalige Norm) oder Materialproben.
Bemessung
Vorbemerkungen
Für die Nachweisführung sind unabhängig von der „Lastnorm“ die DIN Fachberichte 102 (Massivbrücken), 103 (Stahlbrücken) bzw. 104 (Stahlverbundbrücken) Ausgabe 2009 anzuwenden. Bei Gewölbebrücken gilt die DIN 1053-100. Ggf. dürfen auch die aktuellen EC’s angewandt werden. Gefordert ist in der Stufe 1, dass alle Nachweise:
Grenzzustand der Tragfähigkeit, Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit, Grenzzustand der Ermüdung sowie konstruktive Forderungen
dieser Normen erfüllt sein müssen. Das ist nur in sehr seltenen Fällen möglich. Neben der Tragfähigkeit ist oft der Ermüdungsnachweis kritisch. Bei vorgespannten Konstruktionen kann der Dekompressionsnachweis in der Stufe 1 nur selten erbracht werden. Üblicherweise werden in einem ersten Bearbeitungsschritt nur die Überbauten untersucht. Grundsätzlich sollte aber das gesamte Tragwerk nachgewiesen werden. Dazu sind Aussagen zum Baugrund erforderlich.
AQB
Im AQB kann man die maximale und minimale Neigung der Druckstreben vorgeben. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bemessung unter Beachtung der vorgegebenen Bewehrung durchzuführen.
beme zus bruc tana #tana tanb #tanb amax fix
Dann kann man auch die maximale Auslastung jedes einzelnen Rangs grafisch darstellen. Bei Überschreitungen sollte man diese Begrenzung aufheben und die Ränge einzeln auswerten.
Nachrechnungsrichtlinie - 1. Ergänzung
Hier werden kurz die Besonderheiten (Abweichungen) der Nachweisstufe 2 zusammengefasst. Die Zusammenfassung betrifft vorgespannte Tragwerke. Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Abweichungen um Abweichungen gegenüber den DIN Fachberichten 101 und 102.
Schnittgrößen
GZT
- Eigengewicht
Nur wenn die Einflüsse:
Abmessungen Wichte und Bewehrungsgehalt
am Bauwerk ermittelt werden sollten, kann der Teilsicherheitsbeiwert für das Eigengewicht von 1,35 auf 1,2 (auf 89%) reduziert werden.
- Stützensenkung
Wenn die Schnittgrößen (Biegung, Querkraft und Torsion!) mit den Steifigkeiten Zustand I ermittelt werden, so dürfen diese auf 40% abgemindert werden.
- Temperaturbeanspruchung
Wenn die Schnittgrößen mit den Steifigkeiten Zustand I ermittelt werden, so dürfen diese auf 40% abgemindert werden. Schwinden
Das Schwinden braucht im GZT mit lediglich 1,00 angesetzt zu werden.
- Hauptzugspannungskriterium
Wenn im GZT das Hauptzugspannungskriterium genutzt wird, sind die speziellen Regelungen aus 12.2.2 (5) zu beachten. Beim Ermüdungsnachweis wird dann das Ziellastniveau angesetzt.
GZN
Im GZN gibt es keine Abweichungen.
Bemessung
Teilsicherheitsbeiwerte auf der Widerstandsseite
- Schlaffstahl
Für den Schlaffstahl, welcher die Biegung aufnimmt, darf unter der Voraussetzung, dass ein „ungünstiges“ Differenzmaß von 2cm angesetzt wird, eine Materialsicherheit von nur 1,05 berücksichtigt werden. Für die Bügelbewehrung ist eine solche Reduzierung der Materialsicherheit nicht vorgesehen.
- Spannstahl
Für den Spannstahl lauten diese Regelungen Differenzmaß=1cm und Materialsicherheit=1,1
Bemessung GZT
Bei der Biegung (mit Längskraft) sind die in der 1. Ergänzung der Nachrechnungsrichtlinie neue Regelungen vorgegeben. Bei der Querkraft und bei der Torsion gelten besondere Regelungen für die Neigung der Druckstreben.
Bemessung GZN
- Grenzwerte der Vorspannkraft
Die Vorspannung ist mit 0,95 bzw. 1,0 anzuesetzen.
- Dekompression
Bei der Dekompression kann ggf. auf die nachgewiesene Betonzugfestigkeit abgestellt werden; dann aber Nachweisklasse C!
- Rissbreitennachweis
Die Nachrechnungsrichtlinie fordert (!???) das Nachweisformat "Berechnung der Rissweite".