C Nachweise im Massivbau

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Allgemeines

Hier sammle ich meine Informationen zur Bemessung im Massivbau: da kommt was zusammen!

GZT

Torsionssteifigkeit

Hier gibt es in der Norm recht unterschiedliche Auffassungen:

  • EC 2: In der Norm EC 2 Teil 2 wird im Abschnitt 6.3.1 keine Reduzierung der Torsinssteifigkeit zugelassen
  • RiL 804: hier wird im Abschnitt 2(4) der RiL 804.4201 ausdrücklich eine Reduzierung auf 50% zugelassen
  • Nachrechnungsrichtlinie (1. Ergänzung): hier wird im Abschn. 12.2.2 (6) ebenfalls eine Reduzierung 40-70% zugelassen.

Da hilft nur der gesunde Ingenieurverstand.

Zwangsschnittgrößen

Bei den Temperaturlasten und den Setzungslasten muß man richtig aufpassen.[1] Die Abminderung auf 60% der Steifigkeit (üblicherweise auf der Lastseite) gilt nur für den Fall, dass die Konstruktion im GZT in den Zustand II übergeht.

Weiterhin beträgt der Teilsicherheitsbeiwert für die Setzungen nur 1,0.

GZG

Vorbemerkungen

Es sind folgende Nachweise zu erbringen:

   Begrenzung der Spannungen
   Begrenzung der Rissweiten sowie Nachweis der Dekompression (WU Beton wasserseitig 0,15mm!)
   Begrenzung der Verformungen
   Begrenzung der Schwingungen

Dabei ist grundsätzlich zwischen Straßen- und Bahnbrücken zu unterscheiden. Die Tabellen 7.101DE sowie 7.102DE unterscheiden dann zwischen:

   allgemeinen Stahlbetonbauteilen
   Vorspannung ohne Verbund
   Vorspannung mit Verbund (oder Mischbauweise)

Die Anforderungsklassen sind nunmehr hinfällig.

Robustheitsbewehrung

Für Stahlbetonquerschnitte, für welche ein Rissbreitennachweis geführt wird, braucht kein Nachweis einer Robustheitsbewehrung geführt zu werden, s.[2] und[3].

Es gibt zwei Nachweisformate: vereinfachter und genauer Nachweis.[4]

Rissbreitennachweis

Der EC 2 bietet zwar im Abschnitt 7.3.3 die Tab. 7.3N an, aber diese Möglichkeit sollte im Ingenieurbau nicht genutzt werden! Für Bahnbrücken ist diese Tabelle ausdrücklich ausgeschlossen, s. EiTB [5]Es bleibt also nur noch die Tab.7.2DE und der "genaue Nachweis"[6]. Erläuterung dazu finden sich bei Prof. Geißler[7] und Prof. Zilch[8] Bei der Software AQUA ist es ganz wesentlich, die korrekte Norm auszuwählen:

norm dc 'DIN' ndc 'en1992-2004' cat 'c' snow none wind none

Nach "purem" EC ergibt sich eine wesentlich kräftigere Rissbewehrung als nach den deutschen Festlegungen! Dies wird über die Korrektur der Beiwerte k1 bis k4 erreicht.[9]

Bauzustände

Beim Vorspannen darf ebenfalls nicht die 60%-Marke der Zylinderdruckfestigkeit überschritten werden. Neben der Dekompression und dem Rissbreitennachweis ist die zeitliche Entwicklung der Betonfestigkeit maßgebend für den Zeitpunkt des Vorspannens sowie dem Absenken des Traggerüsts.

Unmittelbar nach dem Vorspannen möchte man häufig auch gleich das Traggerüst absenken. Der Beton hat aber ggf. noch nicht die notwendige Festigkeit. Die Zulassung des Spannverfahrens regelt zwar die erforderliche Mindestfestigkeit für die Verankerungsbereiche, aber eben nicht für das Bauwerk an sich.

Prüfer möchten ggf. auch Temperaturlasten berücksichtigt wissen.

Kritisch wird häufig der Nachweis der Betonspannungen: nur Eigengewicht (0,95....1,05?) und Vorspannungen (0,95....1,05 s. EC2 kap.II Abschn. 5.10.9). In der charakterischen Kombination darf die Betondruckspannung lediglich 0,6*(1,1?)*fck betragen.

Die bauzeitliche Flächenlast von 1,5kN/m² (EC2 Kap. II Abschn. 113.2) ist ggf. auch einzurechnen.

Es kann durchaus sein, dass die geforderte Festigkeit in der Zulassung der Spannglieder unter der erforderlichen Mindestfestigkeit für den Nachweis der Betondruckspannungen liegt. Dann muss man mit der Vorspannung noch etwas warten.

Wenn die Spannglieder länger als 6 Wochen unverpresst auf der Baustelle gelagert werden, muss man zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen ergreifen.

  • ZTV-ING Teil 3 Abschn. 2 Punkt 6.6.1
  • EC1 Kap. I Tab. NA.A2.1
  • nicht ansetzen?: 1.5kN/m² entsprechend EC2 Kap. II NCI zu 113.2

Mindestbewehrung

Mit dem Befehl mbew ffct 0.5 kc 1 k 0.5 fordert man die Berechnung der Mindestbewehrung.

Vorzugsweise legt man diese Bewehrungsverteilung (ganz zum Schluss) in einen eigenen Bemessungslastfall und verwendet diesen nur für die zwangsbehinderten Bauteile.

Schlagwörter

Risse, Rissbreiten, Rissbreitennachweis, Robustheitsbewehrung, Spannungen, Verformungen, Schwingungen, Bauzustände, Traggerüst, Mindestbewehrung

Einzelnachweise

  1. EC 2 Kap. II Abschn. 2.3.1.2 und 2.3.1.3
  2. Geißler, K.: Handbuch Brückenbau S. 425
  3. Zilch, K. und Zehetmaier, G.: Bemessung im konstruktiven Betonbau S. 217
  4. EC 2 Kap. II Abschn. 6.1 (109)
  5. EiTB Abschn. A + B S. 45
  6. Handbuch EC 2 Betonbau Band 2: Brücken Kap. II Abschn. 7.3.4
  7. Geißler; K. : "Handbuch Brückenbau" S. 505
  8. Zilch; K. und Zehetmaier; G.: "Bemessung im konstruktiven Betonbau" S. 360
  9. vergleiche NDP zu 7.3.4 (3) im Handbuch EC 2 - 2 mit DIN EN 1992-1-1 Abschn. 7.3.4