G Bohrpfähle
Normen
Bisher galten die DIN 4014 bzw. die ZTV-ING.
Aktuell gilt die DIN EN 1536 (12-2010). Diese wird auch in der aktuellen ZTV-ING benannt. Auch der Eurocode 2 regelt mit: Betondeckung EC2 Abschnitt II-2.3.4.2 🙄 (Immer schön, wenn man in diesem Papierberg was gefunden hat!)
Für die Betondeckung (bis Außenkante Wendel) wählt man üblicherweise um die 8cm.
innere Tragfähigkeit
Wenn man bei der inneren Tragfähigkeit mit normaler Bewehrung nicht zurecht kommt, so kann ggf. ein Verbundpfahl diskutiert werden. Zumindest theoretisch kann auch ein Kopfgelenk ausgeführt werden.
Ein zweiter (innerer) Bewehrungskorb sollte vermieden werden, entspricht aber durchaus dem Regelwerk.
Der lichte Abstand zwischen den Längseisen soll 10cm nicht unterschreiten.
Mindestbewehrung
in der DIN EN 1536 finden sich unter 7.5 Angaben zur Mindestbewehrung von Pfählen. Diese ist deutlich geringer als die bisherige normative Festlegung! Auch die kleinsten Durchmesser und die maximal zulässigen Stababstände wirken doch eher minimalistisch.
Der EC2_2 regelt in [II 9.8.5] den kleinsten zulässigen Durchmesser der Längsbewehrung mit d=16mm sowie die Mindestbewehrung im Brückenbau.
gängige Durchmesser
Folgende Durchmesser sind nachweislich ausgeführt wurden:
- 50cm
- 62cm
- 75cm
- 88cm
- 100cm
- 120cm
- 130cm
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Mit größter Pfahl hatte einen Durchmesser von 2,1m und war 27m lang!
Kopfgelenk
In der ZTV-ING werden im Teil 8, Abschn. 3, Kapitel 3 ungeschützte Betongelenke behandelt. Diese sind im Erdreich bzw. in korrosionsgefährdeten Bereichen nicht zulässig.
Dann muss es eben Edelstahl sein: aber Vorsicht, so teure Eisen bekommen ganz schnell flicke Füße!