G Bohrpfähle
Normen
Bisher galten die DIN 4014 bzw. die ZTV-ING.
Aktuell gilt die DIN EN 1536 (12-2010). Diese wird auch in der aktuellen ZTV-ING benannt.
innere Tragfähigkeit
Wenn man bei der inneren Tragfähigkeit mit normaler Bewehrung nicht zurecht kommt, so kann auch einen "Verbundpfahl" diskutiert werden. Zumindest theoretisch kann auch ein Kopfgelenk ausgeführt werden.
Ein zweiter (innerer) Bewehrungskorb sollte vermieden werden, entspricht aber durchaus dem Regelwerk.
Der lichte Abstand zwischen den Längseisen soll 10cm nicht unterschreiten.
Mindestbewehrung
in der DIN EN 1536 finden sich unter 7.5 Angaben zur Mindestbewehrung von Pfählen. Diese ist deutlich geringer als die bisherige normative Festlegung! Auch die kleinsten Durchmesser und die maximal zulässigen Stababstände wirken doch eher minimalistisch.
Der EC2_2 regelt in [II 9.8.5] den kleinsten zulässigen Durchmesser der Längsbewehrung mit d=16mm sowie die Mindestbewehrung im Brückenbau.