G Nachrechnung von Bahnbrücken: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn sich also ein Gleichgewichtszustand über ausschließlich Druckspannungen finden lässt, so ist die Tragfähigkeit rechnerisch nachgewiesen.
Wenn sich also ein Gleichgewichtszustand über ausschließlich Druckspannungen finden lässt, so ist die Tragfähigkeit rechnerisch nachgewiesen.
[[Datei:Mauerwerk.JPG|gerahmt|Arbeitslinie mit Zugast]]
[[Datei:Mauerwerk.JPG|gerahmt|widths="260" heights="195"|Arbeitslinie mit Zugast]]
[[Kategorie:Brückennachrechnungen]]
[[Kategorie:Brückennachrechnungen]]
[[Kategorie:RiL 805]]
[[Kategorie:RiL 805]]

Version vom 26. November 2020, 13:38 Uhr

Allgemeines

Die RiLi 805 ist eine tolle Norm; aber zuerst ist immer die Frage zu klären, ob man die aktuelle Version vor sich hat 😫 und außerdem sind die vielen Querverweise auf andere Abschnitte der RiLi 805 sowie auf andere Normen zu verfolgen.

Insbesonders die Regelungen zu "Setzungen" und "Ermüdung" können einem viel Arbeit abnehmen. Klasse sind auch die geringen Teilsicherheitsbeiwerte. Beachte aber die Teilsicherheiten auf der Materialseite: [1]. Besonders toll ist die Thematik Gebrauchstauglichkeit geregelt: entfällt!!! 👍 [2].

Gewölbebrücken der Bahn

großes Gewölbe

Bei den Gewölbebrücken ist (gemeinsam mit dem EBA) zu überlegen, ob ggf. eine nichtlineare Berechnung zum Ziel führt. Allein der Abschn. "Zweck und Anliegen" der RiL 805.0203 bedarf einer besonderen Würdigung. Der absolute Bringer steht aber im Abschnitt 5(6): zulässige Zugspannungen von 20% der Druckspannungen!!!

Nach der:

   DIN 1053-100 Abschn. 5.4, Abschn. 8.9.1.2 sowie Abschn. 9.9.1.2

besteht keine Begrenzung der klaffenden Fuge.

Die Richtlinie 805.0203 (Abschn. 7(6); Ausgabe 2010) stellt eine Forderungen bzgl. der maximal zulässigen klaffenden Fuge. Dies gilt aber nur für die Pfeiler und Widerlager.

Wenn sich also ein Gleichgewichtszustand über ausschließlich Druckspannungen finden lässt, so ist die Tragfähigkeit rechnerisch nachgewiesen.

Arbeitslinie mit Zugast
  1. 805.0202 Abschn. 2
  2. 805.0101 Abschn. 4 (11)