Brückennachrechnungen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Lutz (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Lutz (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
[[Kategorie:ITP]] | [[Kategorie:ITP]] | ||
[[Kategorie:Nachrechnungsrichtlinie]] | |||
[[Kategorie:RiL 805]] |
Version vom 15. Oktober 2019, 06:44 Uhr
Für die Brückennachrechnungen stehen zwei recht ordentliche Vorschriftenwerke zur Verfügung. Die Bahnbrücken sind auf der Grundlage der RiLi 805 zu bearbeiten. Dort werden in der Tab. 1 relativ kleine Teilsicherheitsbeiwerte festgelegt. Bei den Straßenbrücken gilt die Nachrechnungsrichtlinie. Mit beiden Normen kann man schon ziemlich an "die Grenzen gehen". Wesentlich ist natürlich die Qualität des Ausgangsmaterials.
Beim Nachweis bestehender Brücken für Schwerlasttransporte erfolgt klassischerweise ein Schnittgrößenvergleich; aber gelegentlich muss man auch hier in die Nachweisführung einsteigen.