G Setzungen

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Version vom 15. März 2022, 09:46 Uhr von Lutz (Diskussion | Beiträge)
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Setzungen sind sowohl im GZT als auch im GZG als "ständige Lasten" zu berücksichtigen. Das steht im [EC 1 Kap. I Anhang A2 Abschn. A2.2.1 (15)]. In der Tabelle NA.A2.1 wird aber nur ein Wert γG,set angegeben, also kein "sup" und kein "inf". Für eine ständige Last würde man ja auch einen Wert von γG,set,inf≈1 vermuten. Aber in der Fußnote e) findet sich die Erklärung: Setzungen sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ungünstig wirken: also sind es doch Verkehrslasten!

γG,set,inf=0!

γG,set,sup=1,00...1,35 (für Eisenbahnbrücken nach DIN FB allerdings 1,50! 😣)

Bei dem "sup" - Wert muss man in die jeweilige Bemessungsnorm schauen. Im [EC 2 Kap. II NCI zu 2.3.1.3(4)] findet sich tatsächlich: γG,set,sup=1,00.

Dagegen habe ich im EC 3 keine derartige Vorgabe gefunden.

Da es der Norm nach ständige Lasten sind, werden alle Kombinationsbeiwerte zu "1" angesetzt. Bei Massivbrücken dürfen die Lasten (aber nur im GZT!) auf 60% reduziert werden. Normalerweise schließen sich die Setzungslastfälle gegenseitig aus; nicht wirklich typisch für "ständige Lasten".